Karlsruhe stellt klar: klare Regeln und Transparenz per Gesetz nötig
Der Bund der Steuerzahler begrüßt das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das endlich für mehr Transparenz bei der Staatsfinanzierung parteinaher Stiftungen sorgt. Der BdSt fordert bereits seit vielen Jahren ein separates Gesetz, das Anspruch, Umfang, Verwendung und Kontrolle der Stiftungsfinanzierung regelt – so wie es bei der Parteien-, Fraktions- und Abgeordnetenfinanzierung per Gesetz längst etabliert ist.
Die Finanzierung der parteinahen Stiftungen durch den Bundeshaushalt ist mit Abstand der größte Posten innerhalb der Politikfinanzierung. Umso notwendiger ist eine eindeutige gesetzliche Grundlage, die bislang fehlte. „Ein umfassendes Stiftungsgesetz – über das heutige Urteil hinaus ist nötig, in dem auch klare Obergrenzen und Stoppregeln für die Zuwachsraten der Stiftungsgelder verankert werden“, fordert Reiner Holznagel und verweist darauf, dass es ähnliche Obergrenzen bei der Parteienfinanzierung bereits gibt.
2023 erhalten die parteinahen Stiftungen rund 600 Millionen Euro für ihre zahlreichen Aktivitäten im In- und Ausland aus dem Bundeshaushalt – gespeist aus verschiedenen Töpfen der Ministerien. Ein neuer Rekord! Hinzu kommt ein zweistelliger Millionenbetrag für die Begabtenförderung der Stiftungen. Damit sind die Staatszuschüsse an die Stiftungen im letzten Jahrzehnt im Vergleich zum Gesamtetat überproportional gewachsen. Das liegt sicher auch daran, dass fehlende gesetzliche Regelungen den Zugriff auf das Steuergeld erleichtern.
Das Urteil der Karlsruher Richter fordert Transparenz ein und sollte der Politik die Richtung weisen. „Die Politik ist nun aufgefordert, die Stiftungsfinanzierung als Ganzes neu aufzusetzen, Transparenz zu schaffen und Kürzungspotenziale auszumachen“, so Holznagel weiter.
Immerhin hat die Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag selbst den Willen geäußert, die Arbeit und Finanzierung der politischen Stiftungen rechtlich besser abzusichern. Karlsruhe hat diesem Vorhaben nun eindringlich Nachdruck verliehen.
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(PM v. 22.2.2023)