Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation eines Vergleichsbetrags ist nicht bereits aufgrund der kapitalertragsteuerlichen Behandlung durch die A Bank in der von ihr erteilten Steuerbescheinigung nebst Kapitalertragsteuer-Anmeldung oder aufgrund des Inhalts der Vergleichsvereinbarung entbehrlich. Weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer noch die Steuerbescheinigung der Bank entfalten Bindungswirkung für die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber den Gläubigern der Erträge (BFH v. 20.11.2018 – VIII R 45/15, BFHE 263, 175, BStBl II 2019, 306, Rn. 22, 27, 29).