Der BFH hat mit Beschluss vom 7.12.2021 – XI B 11/21 – entschieden:
1. NV: Aus einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge.
2. NV: Die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände.
(amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2022-405-6