Die besondere Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB erstreckt sich nicht auf Vorteilsabschöpfungen des Bundeskartellamts gemäß § 34 GWB, die auf § 19 GWB, Art. 102 AEUV […]
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Die besondere Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB erstreckt sich nicht auf Vorteilsabschöpfungen des Bundeskartellamts gemäß § 34 GWB, die auf § 19 GWB, Art. 102 AEUV […]
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