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BGH: Beschwerdezuständigkeit

Die besondere Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 73 Abs. 5 GWB erstreckt sich nicht auf Vorteilsabschöpfungen des Bundeskartellamts gemäß § 34 GWB, die auf § 19 GWB, Art. 102 AEUV gestützt sind und Zeiträume vor Wirksamkeit einer Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB betreffen.

BGH, Beschluss vom 31.8.2026 – KVB 18/26

(Amtlicher Leitsatz)