Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung bzw. Durchführung des aus zwei Richtlinien (6. EU-Geldwäscherichtlinie und Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie) und zwei Verordnungen (EU-Geldwäscheverordnung und AMLA-Verordnung) bestehenden EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist. Die EU-Vorgaben werden 1:1 umgesetzt. Dabei wird von den in den EU-Rechtsakten vorgesehenen Öffnungsklauseln risikoorientiert Gebrauch gemacht. Bewährte nationale Instrumente wie z.B. das Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen werden beibehalten.

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