– Kriterium der objektiven Vergleichbarkeit – Möglichkeit der steuerlichen Integration nur zwischen gebietsansässiger Muttergesellschaft und gebietsansässigen Tochtergesellschaften
1. Die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die bei ihrer Besteuerung die Berücksichtigung der Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erreichen will, ist objektiv nicht mit der Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vergleichbar, die eine Berücksichtigung der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft begehrt, wenn der Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaften aufgrund der Regeln der steuerlichen Territorialität oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Ergebnisse der gebietsfremden, in einem anderen Mitgliedstaat belegenen, Tochtergesellschaft nicht besteuert.
2. Sollte der Gerichtshof die objektive Vergleichbarkeit annehmen, so ist eine Regelung, wie sie in den Art. 223A ff. des französischen CGI vorgesehen ist, wonach die endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft einer Gesellschaft des Konzerns im Rahmen einer Regelung der steuerlichen Einbeziehung nicht mit dem Gesamtergebnis dieses Konzerns verrechnet werden können, mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 22.10.2026 – C‑287/25 bis C‑289/25


