Der Vermittler einer Fahrzeugvermietung tätigt ‑‑abweichend vom Rechtsverhältnis, das den Leistenden bestimmt‑‑ jedenfalls dann kein verdecktes Eigengeschäft, wenn er das zu vermietende Fahrzeug nicht selbst angemietet hat.
BFH, Urteil vom 21.5.2026 – V R 17/24
(Amtlicher Leitsatz)


