1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.
2. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fehler innerhalb der noch laufenden Klagefrist zu beheben.
3. Die Prüfung, ob ein aus einem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand. Es handelt sich hierbei um einen leicht erkennbaren Formmangel.
4. Eine Klagebegründung enthält zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung, wenn sie den Anforderungen der § 52a Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend eingereicht wurde.
BFH, Urteil vom 24.2.2026 – VII R 34/24
(Amtliche Leitsätze)


