©IMAGO / Future Image

BFH: Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

1. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre ‑‑vermeintliche oder tatsächlich bestehende‑‑ abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).

2. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner (Fortführung des Senatsurteils vom 30.07.2025 – X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

3. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 der Insolvenzordnung) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021 – VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5).

BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 3/23

(Amtliche Leitsätze)