1. Für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr hat nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 der Ansässigkeitsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht.
2. Ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern 2011 ist ein solches, das auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt.
BFH, Urteil vom 9.4.2026 – VI R 1 /24
(Amtliche Leitsätze)


