BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 41/22
1. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten (Bestätigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
(Amtliche Leitsätze)
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 6/23
1. Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ‑‑sogenannte passive Entstrickung‑‑ setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte.
2. Für Gewinne in Deutschland ansässiger Personen aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien hatte Deutschland bereits auf der Grundlage des bis zum 31.12.2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht, weil Art. 6 DBA-Australien 1972 neben den laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasst hat. Das Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 zum 01.01.2017 kann folglich nicht zu einer passiven Entstrickung geführt haben.
3. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
(Amtliche Leitsätze)


