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EuGH: Nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger

– Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer (italienisches Vorabentscheidungsersuchen)

Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sind in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung wie folgt auszulegen: Sie stehen einer nationalen Regelung in der Auslegung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegen, wonach ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung der Mehrwertsteuer, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten, um sich gegen die Untätigkeit der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung zu wehren, bei dem sein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer anhängig ist, verliert, weil Letzterer wegen einer technischen Störung, zu der es bei der elektronischen Übermittlung gekommen ist, nicht als vorgelegt gelten kann.

EuGH, Urteil vom 12.3.2026 – C‑527/24

(Tenor)