1. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
2. NV: Ein Steuerberater kann sich im Hinblick auf die verspätete Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs nicht damit entschuldigen, er habe auf die Identifikationsmöglichkeit mittels Reisepass vertraut.
BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 24/24
(Amtliche Leitsätze)


