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EuGH: Steuerbefreiung für Finanzumsätze – Einziehung von Forderungen – Art. 135 Abs. 1 Buchst. d – Factoring durch Forderungsverkauf – Factoring durch Verpfändung (finnisches Vorabentscheidungsersuchen)

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass bei einem Factoring durch Forderungsverkauf, in dessen Rahmen der Factor den Kunden von der Einziehung von Forderungen und dem Risiko des Zahlungsausfalls entlastet,

– die Finanzierungsprovision, die die Dienstleistung der Einziehung von Forderungen vergütet, deren Wert umso höher ist, je länger die Zahlungsfrist und je höher das vom Factor übernommene Risiko ist, und

– die vom Kunden gezahlte Einrichtungsgebühr, die dem Pauschalbetrag entspricht, der für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus entrichtet wurde, und insbesondere die Kosten der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den geltenden Geldwäschevorschriften deckt,

den tatsächlichen Gegenwert von Dienstleistungen darstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass

– die Finanzierungsprovision, die die Dienstleistung der Einziehung von Forderungen vergütet, deren Wert umso höher ist, je länger die Zahlungsfrist und je höher das vom Factor übernommene Risiko ist, und

– die vom Kunden gezahlte Einrichtungsgebühr, die dem Pauschalbetrag entspricht, der für die Einrichtung des Factoring-Mechanismus entrichtet wurde, und die insbesondere die Kosten der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den geltenden Geldwäschevorschriften deckt,

die der Factor im Rahmen von Factoring durch Forderungsverkauf wie des in der Antwort in Nr. 1 des Tenors genannten oder im Rahmen von Factoring durch Verpfändung erhält, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der Factor die Einziehung und Beitreibung der betreffenden Forderungen übernimmt, die zwar nicht auf ihn übertragen werden, aber zur Sicherung der dem Kunden von ihm gewährten Finanzierung verwendet werden, die Gegenleistung für eine einheitliche und unteilbare Leistung der Einziehung von Forderungen darstellen, die der Mehrwertsteuer unterliegt.

3. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für die Einziehung von Forderungen unbedingt und hinreichend genau ist, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und sich Einzelne daher vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf sie berufen können.

EuGH, Urteil vom 23.10.2025 – C-232/24

(Tenor)