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Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt Pläne zum Ausbau der Digitalisierung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren müssen Vollstreckungstitel noch auf Papier vorgelegt werden. Ein aktueller Gesetzentwurf will das ändern. Die BRAK begrüßt, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge.

Seit Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft am 1.1.2022 hat sich die Zahl hybrid vorliegender Aufträge und Anträge bei Vollstreckungsgerichten deutlich erhöht. Denn auch an Gerichtsvollzieher werden aus Effizienzgründen zahlreiche Anträge elektronisch übermittelt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss in dieser Form vorgelegt oder übergeben werden. Dieser Medienbruch führt zu Mehraufwand und birgt Zuordnungsprobleme.

Mit dem im Juli vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zahl hybrider Aufträge und Anträge deutlich reduzieren. Dazu soll u.a. die elektronische Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher künftig ausreichen. Zudem sollen künftig weitere Beteiligte in Zwangsvollstreckungsverfahren verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung vorangetrieben und für alle Titelarten und in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorgesehen werden soll. Das Ziel, Medienbrüche künftig nach Möglichkeit zu vermeiden, unterstützt die BRAK, ebenso den Ansatz, die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung dem voranschreitenden Digitalisierungsniveau des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens anzupassen, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen.

Laut der Gesetzesbegründung soll dazu mittelfristig ein digitales Vollstreckungsregister für den Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen werden. Vorarbeiten hierzu hätten bereits begonnen. Die Schaffung eines elektronischen Titelregisters im Sinne des auch von der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ vorgeschlagenen „Vollstreckungsregisters“ entspricht einer Forderung der BRAK. Um Medienbrüche zu vermeiden, ist es aus Sicht der Anwaltschaft zwingend erforderlich, dass die Arbeiten an einem solchen Register mit Hochdruck vorangetrieben werden, um die Phase der hybriden Verfahren möglichst kurz zu halten.

Im Interesse der Vermeidung von Medienbrüchen begrüßt die BRAK außerdem, dass die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr für Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung zu nutzen, künftig auch für Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sowie für die Kreditdienstleistungsinstitute gelten soll. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Grundsätzlich positiv steht die BRAK auch dem Vorhaben gegenüber, dass die Anwaltschaft sowie Inkassounternehmen und Behörden künftig Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz einreichen müssen. Die Umstellung auf strukturierte Datensätze fördert aus ihrer Sicht grundsätzlich die digitale Weiterverarbeitung eingereichter elektronischer Dokumente. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, fordert sie eine Klarstellung, ob ein Zwangsvollstreckungsauftrag weiterhin im Dateiformat PDF einzureichen ist und zusätzlich die Inhaltsdaten über einen XJustiz-Datensatz mitgegeben werden müssen oder ob der XJustiz-Datensatz den Zwangsvollstreckungsauftrag im PDF-Format ersetzen soll.

Zur Ausgestaltung der Einreichung als bzw. mit strukturierten Datensätzen im Verordnungsweg und zu deren technischer Umsetzung äußert sich die BRAK differenziert. Sie verweist hierzu u.a. auf die Möglichkeit, ein einheitliches Tool zum externen Erzeugen der Strukturdatensätze bereitzustellen, so wie dies bereits beim Schutzschriftenregister erfolgreich praktiziert wird. Solange noch nicht sichergestellt ist, dass einheitliche Datensätze zur Verfügung stehen, fordert die BRAK, dass die Verwendung der XJustiz-Datensätze allenfalls als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden darf, weil die Anwaltschaft keine Möglichkeit habe, diesen Anforderungen nachzukommen. Ferner fordert sie eine großzügige Übergangsfrist, da zur Erfüllung der Pflicht zur Einreichung von strukturierten maschinenlesbaren Anträgen umfangreiche Programmierarbeiten bei den Herstellern der Kanzleisoftware-Produkte und auch bei der BRAK als Betreiberin der beA-Webanwendung erforderlich sind.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode zum damaligen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Stellung genommen. Dieser unterfiel aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode der Diskontinuität.

(Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2025)