BFH, Beschluss vom 29.7.2025 – XI B 73/24
1. NV: Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. NV: Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
3. NV: Vereinbarungen können unter anderem dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sein, wenn sie der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.
(Amtliche Leitsätze)