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BFH: Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

BFH, Beschluss vom 29.7.2025 – XI B 73/24

1. NV: Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemei­nen Grundsätze.

2. NV: Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.

3. NV: Vereinbarungen können unter anderem dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sein, wenn sie der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen.

(Amtliche Leitsätze)