Änderung des Abschnitts 3a.9 UStAE
GZ III C 3 – S 7117-f/21/10001 :001 / DOK 2024/0001208
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1 Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen.
2 Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 – III C 3 – S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652), BStBl I S. 2248, geändert worden ist, wird Abschnitt 3a.9 wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung, wie im Fall der Schadensregulierung, vgl. EuGH- Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“
2. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3 Im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachte Leistungen haben hauptsächlich und gewöhnlich die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand, was im Allgemeinen in einem Kontext der Auseinandersetzung und in Gegenwart widerstreitender Interessen stattfindet (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“
b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4 und wie folgt gefasst:
„4 Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist daher die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.2008 – V R 62/05, BStBl II S. 900).“
3. In Absatz 13 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 07.10.2010, C-222/09, Kronospan Mielec und vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari, und BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 63/09, BStBl II
S. 461)“.
4. Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
„(14a) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer“ gehören solche Leistungen, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-267/21, Uniqa Asigurari).“
Anwendungsregelung
4 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
5 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.