Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Die beklagte inländische Depotbank haftet der Privatbank nicht für Steuernachforderungen in Millionenhöhe für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer mit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

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