GAin Kokott, Schlussanträge vom 10.2.2022 – C-596/20
1. Der für die Bestimmung des Leistungsortes maßgebende Leistungsempfänger ist aus Sicht des Leistenden nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu bestimmen, aus dem sich ergibt, wer den Aufwand für die empfangene Leistung zu tragen hat. Ein Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs, der sich nur auf den Leistungsempfänger und einen Dritten bezieht, ist für die Bestimmung des Leistungsempfängers und des Leistungsortes irrelevant.
2. Der Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuerrichtlinie und die Verordnung Nr. 904/2010 stehen unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte und der Grundfreiheiten einer doppelten Mehrwertbesteuerung ein und desselben Umsatzes durch mehrere Mitgliedstaaten entgegen. Beruht diese Doppelbesteuerung auf einer unterschiedlichen Sachverhaltswürdigung und kommen die Mitgliedstaaten nicht zu einer abgestimmten Lösung, darf bzw. muss das nationale Gericht den Gerichtshof um eine solche ersuchen.
Volltext BB-Online BBL2022-405-2