©IMAGO / CHROMORANGE

BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“ am Montag, den 12.10.2026, 14.00 Uhr

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Montag, den 12.10.2026, 14.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe, über eine abstrakte Normenkontrolle, die sich gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes richtet.

Hintergrund: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Die Antragstellerin – die Bayerische Staatsregierung – hält die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

(Quelle: PM BVerfG Nr. 48/2026 vom 30.7.2026, Az. 1 BvF 1/23)