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EuGH/GA-SA: Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Europäischen Union zu garantieren

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 und 273 – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Nationale Regelung, die eine erleichterte Einstellung von Steuerstreitverfahren ermöglicht (italienisches Vorabentscheidungsersuchen)

Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Streitverfahren auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer mit Ausnahme derjenigen, die die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer betreffen, auf Antrag des Steuerpflichtigen mittels Zahlung eines bestimmten, je nach der Instanz und dem Ausgang der vorausgegangenen Abschnitte des Verfahrens variierenden Prozentsatzes der geschuldeten Steuer eingestellt werden können, ohne dass der Steuerpflichtige Sanktionen oder Verzugszinsen zu zahlen hätte und ohne dass die Steuerbehörde dem Antrag andere als formale Gründe entgegenhalten könnte.

GA Spielmann, Schlussanträge vom 11.6.2026 – C-308/25