©IMAGO / NurPhoto

EuGH: Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Richtlinie 2008/7/EG – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e – Kapitalzuführungen – Umstrukturierungen – Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c – Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren (portugiesisches Vorabentscheidungsersuchen)

Art. 3 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftskapital vollständig durch Beteiligungen der einbringenden Gesellschaft an anderen, Immobilien haltenden Gesellschaften eingezahlt wird, und die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung das gesamte Gesellschaftskapital der so gegründeten Gesellschaft erhält, einer Besteuerung unterliegt, deren Bemessungsgrundlage sich nach dem steuerlichen Referenzwert dieser Immobilien oder gegebenenfalls nach dem bilanziellen Buchwert richtet.

EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-837/24

(Tenor)