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BFH: Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch

NV: Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2024 – IX B 101/24, BFH/NV 2025, 293).

BFH, Beschluss vom 30.3.2026 – V B 113/25

(Amtlicher Leitsatz)