Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23
(Amtlicher Leitsatz)

©IMAGO / Panthermedia
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23
(Amtlicher Leitsatz)