Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Vertretung einer Partei vor Gericht durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn diese Dienstleistung kostenlos erbracht wird, aber die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass die Gegenpartei, wenn sie zur Tragung der Kosten verurteilt wird, auch dazu verurteilt wird, diesem Rechtsanwalt ein Honorar zu zahlen, dessen Höhe durch diese Rechtsvorschriften geregelt wird.
EuGH, Urteil vom 23.10.2025 – C-744/23
(Tenor)


