Bezug: BMF-Schreiben vom 18. August 2025, GZ: IV D 2 – S 0800/00090/004/001
DOK:COO.7005.100.4.12513284
[…] Das Fremdbesitzverbot, nach dem rein externe Kapitalgeber wie Banken und Finanzinvestoren nicht Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein dürfen, ist für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs und die Stellung des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege unverzichtbar. Gerade Private-Equity-Investoren haben insbesondere ein Interesse an einer möglichst hohen Rendite ihres Investments. Wer Kapital investiert, erwartet Gegenleistungen, oftmals in Form von strategischem Einfluss auf Geschäftsentwicklung, Personalpolitik und Investitionsentscheidungen. Steuerberater und Steuerberaterinnen müssen aber unabhängig von staatlichen Stellen ebenso wie von wirtschaftlichen Interessen externer Investoren agieren können – im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch zum Schutz für beratene Unternehmen. Denn Mandanten müssen sich sicher sein, dass ihr Steuerberater, der sensible Unternehmensinterna kennt, unabhängig und frei von Interessenkonflikten berät. Die BStBK begrüßt daher ausdrücklich, dass das BMF in der Frage einer mittelbaren Beteiligung von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch eine Änderung des StBerG für Rechtsklarheit sorgen und damit das bestehende Fremdbesitzverbot absichern will.
Nach Auffassung der BStBK stellt die vorgeschlagene Neufassung des § 4 StBerG – abgesehen von der Regelung zu den Befugnissen der Lohnsteuerhilfevereine – einen gelungenen und konsistenten Regelungsvorschlag dar. Er trägt einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bildet er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst werden (insbesondere § 4 Nr. 6 – 8 StBerG). […]