NV: Die Bindung an das zurückverweisende Revisionsurteil nach § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung tritt nicht nur hinsichtlich der Gründe ein, die zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts führen, sondern besteht auch hinsichtlich der abschließenden rechtlichen Beurteilung anlässlich der Zurückverweisung.
BFH, Urteil vom 11.3.2025 – IX R 11/22
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext: BB-ONLINE BBL2025-1429-4