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Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen

A. Problem und Ziel

Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. II S. 1178; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) am 26. Oktober 2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Spätestens zum 31. März 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen. Der Austausch soll auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, für die die Mehrseitige Vereinbarung nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, 20. Februar 2020, 19. Februar 2021, 16. März 2022, 21. Februar 2023 und 27. März 2024 in Kraft gesetzt worden ist. Dazu soll die CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 geändert werden.

B. Lösung und Nutzen

Die CbCRAusdV setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten, in Kraft.

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Änderung der CbCRAusdV können länderbezogene Berichte auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden Albaniens und der Ukraine entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Zahl der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 50 an.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 CbCRAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CbCR-Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht.

C. Alternativen

Keine. […] Mehr hier