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BFH: Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

§ 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände ‑‑gegebenenfalls im Wege einer Schätzung‑‑ zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2019 – VI R 34/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5).

BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 18/22

(Amtliche Leitsätze)