BEZUG BMF-Schreiben vom 30.12.2020 – IV A 3 – S 0284/20/10006 :003 – GZ IV D 1 – S 0284/20/10006 :003; DOK 2024/0027626
Mit Artikel 23 Nummer 3 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023, BGBl. I 2023 Nr. 411, wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 folgender § 14b AO eingeführt: „§ 14b – Körperschaften mit Sitz im Ausland
(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.
(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt.“ Steuerverwaltungsakte an eine Britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland sind daher ab 1. Januar 2024 an die Limited selbst zu richten, soweit die Limited nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ab 1. Januar 2024 ihr gegenüber geltend zu machen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 – IV A 3 – S 0284/20/10006 :003 – (BStBl I 2021 S. 46) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.