Ab sofort steht die aktuelle Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW) zum Download zur Verfügung.
Die DSFinV-TW ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-TW auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Zielsetzung
Ziel der Standardisierung ist die Definition einer Struktur für Daten aus Taxametern, Wegstreckenzählern und ergänzenden Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 01. Januar 2024 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a AO) gilt.
Durch die Standardisierung sollen folgende Ziele abgedeckt werden:
Einheitliche Datenbereitstellung für die steuerliche Außenprüfung sowie für Nachschauen, so dass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) gewährleistet ist.
Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten Daten in ein Archivsystem.
Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Daten aus Taxametern, Wegstreckenzählern und ergänzenden Aufzeichnungssystemen.
Hierfür liefert die DSFinV-TW eine fachliche und technische Beschreibung.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016 S. 3152) wurde geregelt, dass Daten, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind, vgl. § 146a Abgabenordnung (AO) i. V. m. Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), wobei der Umfang im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a beschrieben und speziell für Taxameter und Wegstreckenzähler im Anhang B der DSFinV-TW definiert wird. Diese Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV) zur Verfügung zu stellen, vgl. § 146a Abs. 1 S. 4 AO, sowie Tz. 178 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, BMF‑Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I 2019, S. 1269).
Was als elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO gilt, wird in der KassenSichV geregelt. Ab dem 01. Januar 2024 fallen darunter auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Zur Definition des EU-Taxameters und des Wegstreckenzählers wird auf den AEAO zu § 146a AO, Tz. 1.3. bzw. Tz. 1.4, verwiesen.
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