Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Slot-Charter-Einkünften im Rahmen der von der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (§ 27 MinBestRL-UmsG)
In dem Referentenentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber eine sehr zu begrüßende Klarstellung vorgenommen, dass explizit auch Slot-Charter Einkünfte zu den Einkünften aus dem internationalen Seeverkehr im Sinne des § 27 MinBestRL-UmsG gehören und folglich von der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts auszunehmen sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass Deutschland im Gesetzesentwurf somit korrespondierend zu der finanzverwaltungsseitigen Behandlung der Slot-Charter Einkünfte im Rahmen der Tonnagegewinnermittlung (Tonnagesteuererlass) erstmalig eine eindeutige gesetzliche Klarstellung für den Bereich der globalen Mindestbesteuerung vorgenommen hat, die Rechtsunsicherheiten verhindert.
Nachdem sich die Mitgliedstaaten am 15.12.2022 auf die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL) geeinigt haben, bestand für die Bundesrepublik Deutschland eine Umsetzungspflicht in nationales Recht.
Hierzu veröffentliche das BMF am 21.3.2023 einen Diskussionsentwurf für ein deutsches Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG.
§ 27 MinBestRL-UmsG regelt die Ermittlung der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, die von der Berechnung des Mindeststeuergewinns oder -verlusts auszunehmen sind. Die Gewinne oder -verluste aus dem internationalen Seeverkehr, für die die Ausnahme gilt, sind in § 27 Abs. 2 legal definiert.
Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 zählen hierzu Gewinne oder Verluste aus der „Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Zeitchartervertrags“.
Der entsprechende Passus der zugrundeliegenden Mindestbesteuerungsrichtlinie der Europäischen Union spricht hingegen von den Nettoerträgen aus der „Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen“ (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) ii) MinBestRL).
Aufgrund der erheblichen praktischen Bedeutung von Seetransporten, die im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen erfolgen, für das operative Geschäft von Seeschifffahrtsunternehmen, war die im Diskussionsentwurf enthaltene sprachliche Abweichung mit erheblichen Unsicherheiten für die betroffenen Unternehmen verbunden, zumal Gewinne aus diesen Geschäften im nationalen Recht aufgrund der Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EStG (sog. „Tonnagebesteuerung“) steuerlich abgegolten sind. Eine Nichtberücksichtigung der Slot-Charter-Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewinne oder -verluste aus dem internationalen Seeverkehr, die von der Berechnung des Mindeststeuergewinns auszunehmen sind, hätte somit zu erheblichen Qualifikationskonflikten und Inkongruenzen zwischen den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung für Veranlagungszwecke und der Ermittlung des Mindeststeuergewinns für die Zwecke der Abgabe der Mindeststeuererklärung nach dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz geführt. Diese Qualifikationskonflikte hätten zu einer erheblichen Mindeststeuerbelastung geführt.
In der über das IDW eingereichten Stellungnahme vom 21.4.2023 zum Diskussionsentwurf des BMF wies das Hamburger PwC- Team um Marcus Blömer, Leiter Tax & Legal Maritimes Kompetenzzentrum bei PwC Deutschland, auf diese sprachliche Diskrepanz und die erheblichen Auswirkungen für die Schifffahrtsbranche hin.
Im dem am 10.7.2023 vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde diese Eingabe berücksichtigt.
Die Legaldefinition des § 27 Abs. 2 MinBestRL-UmsG – Ref-E enthält nunmehr in § 27 Abs. 2 Nr. 2 klarstellend den Passus, dass Gewinne oder Verluste aus der „Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Seeverkehr im Rahmen eines Slot-Charter-Vertrags“ zu den Gewinnen oder Verlusten aus dem internationalen Seeverkehr zählen.
Darüber hinaus wurde durch die Änderung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 MinBestRL-UmsG – Ref-E klarstellend vermerkt, dass der Passus, sofern nicht anders bestimmt, allgemein für Vermietungseinkünfte aus Charterverträgen gilt und nicht ausschließlich für Vermietungseinkünfte aus Zeitcharterverträgen, wie noch im Diskussionsentwurf aus dem März 2023 vorgesehen.
Die erfolgten Anpassungen sind sehr zu begrüßen, wird hierdurch doch Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Qualifikation, Zuordnung und Besteuerung von in der Praxis bedeutsamen Einkünften im Rahmen des Mindeststeuerrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vermieden.
(pwc, v. 15.8.2023)
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