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Überbrückungshilfen / Schlussabrechnung

Schlussabrechnung

Sie haben Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann reichen Sie jetzt die Schlussabrechnung über Ihre prüfende Dritte oder Ihren prüfenden Dritten online ein.

Detailliertere Informationen zur Erstellung der Schlussabrechnung finden Sie im Leitfaden für prüfende Dritte.

Überblick: Was ist die Schlussabrechnung?

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt bis zum 31. 10. 2023 (verlängert) eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. 3. 2024 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Fristenübersicht

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)

Start Einreichung Paket 1: 5. 5. 2022 für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen

Fristende für Einreichung: 31. 10. 2023 (verlängert) / auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist in Einzelfällen bis 31. 3. 2024

Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022 für Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV

Fristende für Einreichung: 31. 10. 2023 (verlängert) / auf Antrag innerhalb der Schlussabrechnungsfrist in Einzelfällen bis 31. 3. 2024

Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

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