Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der DStV kritisiert, dass nach wie vor die geforderte Gleichbehandlung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Rechtsanwälten fehlt. Nun muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Bislang sollen nur Rechtsanwälte aufgrund ihres Berufsgeheimnisses von den Regelungen zum Hinweisgeberschutz ausgenommen bleiben. Der deutsche Gesetzgeber springt nach Ansicht des Berufsstands allerdings zu kurz, wenn er sich bei der nationalen Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie allein auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte beschränkt. Er setzt sich damit in einen Widerspruch zum geltenden Berufsrecht. Hier sind Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses darf somit nicht von der zufälligen Frage abhängen, ob die Beratung durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Eine gesetzliche Korrektur hatte insoweit auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in letzter Minute in einem entsprechenden Entschließungsantrag gefordert, der allerdings in der abschließenden Abstimmung im Parlament keine Mehrheit fand. Damit das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der DStV wird sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden nachdrücklich dafür einsetzen, im Rahmen der dortigen Beratungen die dringend erforderliche gesetzliche Anpassung zur Gleichstellung der drei Berufsgruppen in das Hinweisgeberschutzgesetz aufzunehmen. Für den Berufsstand geht es dabei um nicht weniger als eine drohende Zwei-Klassen-Steuerberatung zu verhindern. Der DStV wird über die weitere Entwicklung berichten.
(DStV v. 3.1.2023, Kategorie Berufsrecht)