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Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Absatz 1 der Abgabenordnung – AO); Vorgaben für Erklärungen in Papierform

BMF, Schreiben vom 12.8.2022 – IV A 5 – O 1561/19/10001 :004; DOK 2022/0815321

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Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Dieses BMF-Schreiben bestimmt die Voraussetzungen unter denen Steuererklärungen noch in Papierform abgegeben werden dürfen.