Der DStV schilderte in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz eindringlich den zeitlichen Druck in der Praxis. Der Finanzausschuss gewährt nun mit seiner Entscheidung großzügige Fristverlängerungen für die Steuererklärungen 2020 bis 2024.
Sprichwörtlich sind aller guten Dinge drei. Bei den Corona-Steuerhilfegesetzen dürfen es jedoch gerne mehr sein. Überraschend positive Entwicklungen ergaben sich auf den letzten Metern des parlamentarischen Verfahrens des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.
Abgabefristen für Steuererklärungen: Weitreichende Entzerrung der Fristen kommt!
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) sensibilisierte seit letztem Herbst maßgebliche politische Entscheidungsträger in zahlreichen persönlichen Gesprächen beharrlich: Angesichts der Corona-Wirtschaftshilfen und der herausfordernden Umsetzung der Grundsteuerreform seien eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und ein langfristiges Fristenkonzept zwingend notwendig (vgl. u. a. DStV-News 05/2022). Auch in der Anhörung zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz legte er die Nöte der kleinen und mittleren Kanzleien dar (vgl. DStV Stellungnahme S 08/22) – mit Erfolg!
Ein zunächst von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachter Antrag zur Entschärfung des Fristendrucks scheiterte zwar. Parallel hob MdB StB Markus Herbrand, finanzpolitischer Sprecher der FDP, aber bereits Ende letzten Jahres hervor: Eine Verlängerung der Fristen werde kommen (vgl. DStV-Information vom 13.01.2022). Er stellte nicht zu viel in Aussicht.
So sah bereits der BMF-Gesetzentwurf erste gute Ansätze vor – wie die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022 und die Rückführung der Verlängerung um jeweils zwei Monate pro Veranlagungsjahr. Zudem gab der Bundesrat erfreuliche Signale: In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf forderte er u. a. eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023 (vgl. DStV-Information vom 25.03.2022).
Im parlamentarischen Verfahren solidarisierten sich auch die SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit den kleinen und mittleren Kanzleien. Die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf greifen den Vorstoß des Bundesrats auf (vgl. BT-Drs. 20/1906). Und nicht nur das: On top erweitern sie das Fristenkonzept der Bundesregierung im Sinne der Anregungen des DStV! Das schafft langfristige Planbarkeit und ist insbesondere für die kleinen und mittleren Kanzleien ein sehr starkes Signal. Für beratene Steuerpflichtige ergeben sich künftig folgende Fristen:
Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 31.07.2024
2023 31.05.2025
2024 30.04.2026
Corona-Bonuszahlungen: DStV kritisiert Branchenbeschränkung
Der DStV hat seit dem Referentenentwurf kritisiert, dass die geplante Corona-Prämienregelung nur einem eingeschränkten Begünstigtenkreis zugutekommen soll. Auch die Teams in den kleinen und mittleren Kanzleien sind seit Krisenbeginn am Belastungslimit. Der DStV hätte daher eine branchenunabhängige Steuerbefreiung bevorzugt. Alles andere führe zu Spaltungsproblemen innerhalb der Gesellschaft – so der DStV im Hearing. Die Ampelpartner haben den Anwendungsbereich im laufenden Gesetzgebungsverfahren zwar ausgeweitet. Die Begünstigung ist aber nach wie vor primär auf Angehörige der Pflegegeberufe zugeschnitten.
Weitere DStV-Positionierungen, etwa zur Verlustverrechnung, können Sie in der Aufzeichnung der Anhörung verfolgen. Die Zustimmung des Bundesrats zu dem Vorhaben wird Mitte Juni erwartet.
Der DStV wurde in der Anhörung durch seine Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.
(StBV, vom 19.5.2022)