IMAGO / Rolf Poss

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Konsultationsvereinbarung vom 28./29.3.2022 zum Abkommen vom 24.8.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich …

… zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

BMF-Schreiben vom 4.4.2022 – GZ IV B 3 – S 1301-AUT/19/10006 :005

DOK 2022/0358740

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen und im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie; Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice.

Inhalt des Schreibens:

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 28./29. März 2022 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14. Dezember 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30. Juni 2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 30. März 2022 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des Covid-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.