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bwsgk: Besteuerung von Elektrofahrrädern

Schwitzen Sie noch oder radeln Sie schon?

Die Sonne erfreut uns mit ihren ersten Strahlen, die Natur erwacht aus dem Winterschlaf und die Temperaturen steigen langsam: Der Frühling kündigt sich an. Und wir wissen alle: Frühlingszeit = Fahrradzeit. Hier stellt sich natürlich die große Frage: Fahren Sie bereits mit Strom?

Die Popularität von Elektrofahrrädern ist auch während der Corona-Pandemie weiterhin gestiegen. Während Anfang 2015 noch in 1,5 Millionen Haushalten Elektrofahrräder vorhanden waren, besaßen zum Jahresanfang 2020 bereits 4,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Zum Jahresanfang 2021 erhöhte sich dieser Wert auf 5,1 Millionen Haushalte. Insgesamt besaßen Anfang 2021 rund 30 Millionen Haushalte Fahrräder oder Elektrofahrräder. Eine beachtliche Zahl, oder?

Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.

Entscheidend für die Besteuerung von Elektrofahrrädern ist deren verkehrsrechtliche Einordnung, da diese bindend für Zwecke der Einkommensteuer ist. Ist das Fahrrad mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet und/oder verfügt über eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebhilfe (bis 6 km/h), wird es klassischen Fahrrädern gleichgestellt.

Erfüllt das Elektrofahrrad diese Voraussetzungen nicht, ist es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen. In diesem Fall können Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge anwendbar sein.

Pünktlich zum Frühlingsanfang haben wir für Sie ein Merkblatt mit den wichtigsten Fakten zur Besteuuerung von Elektrofahrrädern zusammengestellt.

Bei Fragen steht Ihnen das Team der bws Graf Kanitz GmbH jederzeit zur Verfügung.

Ein Merkblatt zum Thema finden Sie hier:

Besteuerung von (Elektro)Fahrrädern (bwsgk.de)

(bwsgk, Mitteilung vom 25.3.2022)