Das OLG Brandenburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 18.2.2021 – 4 U 129/20 entschieden, dass ein Mandant, der über eigene Rechtsabteilung verfügt, nicht über die Verjährung bislang nicht geltend gemachter Ansprüche aufgeklärt werden muss, wenn er bei Beendigung des Mandates hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zur Fortführung des Mandates – auch ohne anwaltliche Hilfe – im Stande sieht und die anwaltliche Hilfe nur aufgrund des Vertretungszwangs vor den Landgerichten in Anspruch genommen hat. Betreibt der Kläger, der eigene Juristen beschäftigt, bei Mandatsbeendigung die alleinige weiteren Prozessführung, ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang unterbrochen.
Zum Beitrag «Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs»