Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 20.1.2022 – Vf. 45-IV-21; ECLI:ECLI:DE:VERFGSN:2022:0120.VF.45IV21.00 – entschieden:
Aus den Gründen:
I. Mit seiner am 20. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2020 (208 OWi 221 Js 49346/19) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2021 (OLG 21 Ss 118/21 [B]).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater selbstständig als Unternehmensberater, Buchhalter und Gutachter tätig. Mit dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2020 wurde er wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen in 18 Fällen zu einer summierten Geldbuße von 12.200 EUR verurteilt. In den Gründen wurde zum Sachverhalt ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die Geschäftsführerin der T. GmbH damit beauftragt worden, die Jahresabschlüsse 2017 und 2018 für die Gesellschaft zu erstellen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse sei – wie der Beschwerdeführer gewusst habe – zur Verwendung gegenüber dem Finanzamt als Grundlage der Steuerbemessung erfolgt. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse habe der Beschwerdeführer Rechnungen erstellt und sei auf der Grundlage dieser Rechnungen für die Leistungen bezahlt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer für den Zeugen T die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2017 sowie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016, Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2017 und 2018 sowie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 bis 2018 erstellt. Dabei habe er – wie er gewusst habe – diese Jahresabschlüsse und Erklärungen zur Vorlage an das Finanzamt erstellt. Auch gegenüber dem Zeugen T habe der Beschwerdeführer seine erbrachten Leistungen mit Honorarrechnungen abgerechnet. Zudem habe er sowohl die T. GmbH als auch den Zeugen T vor dem Finanzamt in einer im Jahr 2018 bis 2019 stattfindenden Betriebsprüfung vertreten und als Ansprechpartner für den Betriebsprüfer gedient sowie die T. GmbH als auch den Zeugen T während der Betriebsprüfung beraten. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass ihm die Bestellung als Steuerberater entzogen worden sei und er nicht habe steuerberatend tätig sein dürfen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die T. GmbH und den Zeugen T den Aufgaben entsprochen hätten, die zuvor der jeweilige Steuerberater ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht nur mit der rein mechanischen Erstellung der Unterlagen ggf. durch das Ausfüllen von Formularen befasst gewesen, sondern auch mit der jeweiligen Beratung. Er habe alle drei Teilgebiete der Steuerberatung – Deklarations-, steuerrechtliche Durchsetzungs- und Gestaltungsberatung – durchgeführt und damit gemäß § 5 Abs. 1 StBerG Hilfe in Steuersachen geleistet, insbesondere Ratschläge erteilt. Diese Hilfeleistung sei auch geschäftsmäßig gewesen, weil sie auf Dauer angelegt gewesen und entgeltlich erfolgt sei. Jede dieser Hilfeleistungen sei gemäß § 160 Abs. 1 und 2 StBerG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR zu ahnden. Eine einheitliche Tätigkeit sei nicht anzunehmen. Die Steuerberatung als Tathandlung umfasse hier unterschiedliche Mandanten, verschiedene Aufträge, verschiedene Erklärungszeiträume und unterschiedliche Hilfeleistungsarten.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein. Es liege keine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 160 StBerG vor. Er habe für die Zeugen keine Steuersachen erledigt, sondern lediglich handelsrechtliche Gewinnermittlungen bzw. handelsrechtliche Gutachten erstellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nahm hierzu Stellung und beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegne keinen Bedenken. Die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen unbefugten Hilfeleistens nach § 5 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StBerG. Soweit durch den Verteidiger hiergegen eingewandt worden sei, es habe sich nur um allgemeine, nicht steuerliche Beratungen gehandelt, finde dies keine Stütze in der durchgeführten Beweisaufnahme. Gleiches gelte für den – insoweit auch abwegigen – Vortrag des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Beratung um wissenschaftliche Arbeit gehandelt. Auch trügen die Feststellungen des Amtsgerichts die Subsumtion der Geschäftsmäßigkeit der Tätigkeit. Der Rechtsfolgenausspruch begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. April 2021 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1, Art. 15 i.V.m. Art. 14, Art. 14, Art. 18 Abs. 1 sowie von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Zur Begründung führt er im Kern Folgendes aus: Zu Unrecht hätten die Gerichte das Erstellen von Jahresabschlüssen, das Ausfüllen der Formulare zur Abgabe von Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen sowie das Tätigwerden des Beschwerdeführers im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 Abs. 1 StBerG angesehen. Hierdurch werde in seine Berufsausübungsfreiheit eingegriffen, weil es ihm unmöglich gemacht werde, seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter, bei der es sich um ein eigenständiges Berufsbild handele, weiterhin auszuüben. Bei einer Auslegung der §§ 5, 6 StBerG dahingehend, dass auch Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen zum Schutz der Steuerrechtspflege erforderten, vom Steuerberaterprivileg erfasst würden, sei der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit nicht mehr zum Schutz der Steuerrechtspflege gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig. Mit Blick auf das Ausfüllen der Umsatzsteuerformulare werde entgegen den Grundlinien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung das Steuerberaterprivileg zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeweitet und ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeiten, die § 6 Nr. 4 StBerG unterfielen, zu Unrecht als unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gewertet. Es entspreche nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen steuerrechtliche Wertungen erforderten, die nicht schon früher, spätestens im Rahmen der Buchhaltung erforderlich seien. Die für den Zeugen T gefertigten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bis zurück in das Jahr 2011 seien steuerlich nicht mehr erheblich gewesen. Die Begleitung einer Betriebsprüfung sei, ohne dass rechtserhebliche Erklärungen für den Steuerpflichtigen abgegeben werden, keine Hilfeleistung in Steuersachen, die allein den steuerberatenden Berufen vorbehalten sein müsse. Aus den gleichen Erwägungen werde auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf (allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt. Darüber hinaus hätte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht auf der Grundlage der geltenden §§ 5, 6 StBerG gemäß § 160 Abs. 1 StBerG zu einer Geldbuße verurteilen dürfen, denn in ihrer gegenwärtigen Fassung erlaubten § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 StBerG vom Wortlaut her eine die Berufsausübungsfreiheit der freien Buchhalter verletzende Auslegung. Ferner werde der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in seiner Menschenwürde verletzt, weil ihm ein Schuldvorwurf gemacht werde, der sich bei verfassungsgemäßer Anwendung des § 160 Abs. 1 i.V.m. §§ 5, 6 StBerG nicht begründen lasse. Überdies habe das Amtsgericht willkürlich angenommen, der Beschwerdeführer habe in allen ihm vorgeworfenen Fällen unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet. Das Gericht habe insbesondere nicht beachtet, dass aufgrund der niedrigen Jahresergebnisse überhaupt keine Steuerberatung erforderlich gewesen sei. Weiterhin habe das Amtsgericht den Begriff der Geschäftsmäßigkeit verkannt und ein Begriffsverständnis vertreten, das nicht der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung entspreche; mit den getroffenen Feststellungen lasse sich die Geschäftsmäßigkeit nicht begründen. Schließlich sei das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf dadurch verletzt, dass weder das Amts- noch das Oberlandesgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 und des § 6 StBerG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hätten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Beschluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
a) Das Beschwerdevorbringen zu Art. 28 Abs. 1 SächsVerf setzt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerberaterprivileg auseinander. Mit der Verfassungsbeschwerde wird jedoch die Anwendung materiellen Bundesrechtes – § 160 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Nr. 4 StBerG – durch die Fachgerichte gerügt, wobei jegliche Ausführungen, ob und inwieweit materielles Bundesrecht durch den Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft wird bzw. Prüfungsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, fehlen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass der Verfassungsgerichtshof eine grundrechtswidrige Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes aufgrund der Art. 142 und 31 GG nur feststellen darf, soweit die gerügten Grundrechte der Sächsischen Verfassung inhaltsgleich im Grundgesetz verbürgt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 6-IV-20; Beschluss vom 11. März 2011 – Vf. 25-IV-11 [HS]/Vf. 26-IV-11 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [373 f.]). Inwieweit im Hinblick auf die Anwendung materiellen Bundesrechts von einer Prüfkompetenz des Verfassungsgerichtshofes am Maßstab inhaltsgleicher materieller Landesgrundrechte im vorliegenden Fall ausgegangen werden müsste, ist aber nicht dargelegt.
b) Darüber hinaus zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend auf.
aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.
bb) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen ließen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar sei. Sofern er die Fehlerhaftigkeit des festgestellten Sachverhalts sowie die darauf gestützte rechtliche Würdigung, insbesondere die Verkennung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit, durch das Amtsgericht rügt, setzt er lediglich seine eigene Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Amtsgericht im Hinblick auf die Annahme eines geschäftsmäßigen Hilfeleistens ein Begriffsverständnis vertreten hat, das offensichtlich unhaltbar ist.
c) Eine mögliche Verletzung des Art. 14 SächsVerf durch die angegriffenen Entscheidungen wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Es ist schon nicht erkennbar, inwiefern der Schutzbereich dieses Rechts angesprochen sein soll.
d) Das Vorbringen des Beschwerdeführers legt die Möglichkeit der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf nicht substantiiert dar.
e) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 78 Abs. 1 SächsVerf rügt, ist die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.
aa) Zwar kann der Schutzbereich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters auch dann betroffen sein, wenn ein Fachgericht seiner Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, BVerfGE 138, 64 [66]; BVerfG, Urteil vom 6. März 2007, BVerfGE 117, 330 [356]). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf reicht jedoch nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992, BVerfGE 87, 282 [284]). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die – fehlerhafte – Auslegung und Anwendung des Rechts willkürlich ist oder auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 78 Abs. 1 SächsVerf beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 – Vf. 49-IV-01).
bb) Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG im Hinblick auf die §§ 5, 6 StBerG vorlagen. Der Vortrag, seine Ausführungen hätten die Gerichte dazu veranlassen müssen, sich kritisch mit der noch vorherrschenden Auffassung zur Auslegung dieser Vorschriften auseinanderzusetzen, genügt hierzu nicht. Es erschließt sich zudem nicht, weshalb die gerichtliche Auslegung von Vorschriften entsprechend einer vorherrschenden Auffassung willkürlich sein oder auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Art. 78 Abs. 1 SächsVerf beruhen soll.
III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
Quelle: Juris