Der BGH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2021 – IX ZR 9/21 – entschieden:
Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem Mandanten wegen Festsetzungsverjährung verbleiben, können diese Vorteile bei wertender Betrachtung im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein.(Rn.16)
(Leitsatz)