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Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Diese bereits für Januar 2022 geltende Sonderregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV soll nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch für den Februar 2022 fortgelten.

Die Regelung ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Dazu hat der Antragsteller die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Er muss nachweisen, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte hat diese Angaben der Antragsstellenden in gewohnter Weise auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.4.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

(Deutscher Steuerberater-Verband e.V. vom 27.1.2022)