Die Tilgung eines Darlehens mit gefördertem Altersvorsorgevermögen ist auch dann nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigt, wenn das Darlehen nicht von dem Zulageberechtigten selbst, […]
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Die Tilgung eines Darlehens mit gefördertem Altersvorsorgevermögen ist auch dann nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigt, wenn das Darlehen nicht von dem Zulageberechtigten selbst, […]
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