§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann. Zum Beitrag «Neue WP/vBP-Aufgaben in Kraft»
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§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann. Zum Beitrag «Neue WP/vBP-Aufgaben in Kraft»
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