Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 22.9.2021 – 17 U 42/20 – dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorgelegt: a) Stellen Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit einem Verbraucher mit Kilometerabrechnung mit einer Laufzeit von 48 Monaten Dienstleistungen in dem Bereich „Mietwagen“ dar und unterfallen sie deshalb dem Ausnahmetatbestand für ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß Art. 16 lit. l) RL 2011/83/EU?
Wenn die Vorlagefrage a) verneint wird:
b) Stellen Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit einem Verbraucher mit Kilometerabrechnung Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2002/65/EG, die von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU übernommen wurde, dar?