GA Tanchev schlägt mit Schlussanträgen vom 9.9.2021 – C-9/20 vor folgendermaßen zu entscheiden:
Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn – gemäß einer nationalen Abweichung nach Art. 66 Buchst. b der Richtlinie – der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist.
Volltext BB-Online BBL2021-2197-3