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BGH: Seniorenwohnheim II

BGH, Urteil vom 3.9.2026 – I ZR 34/23

a) Leitet der Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weiter, so handelt es sich nicht um ein spezifisches technisches Verfahren, das die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG rechtfertigt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 – VHC 2 Seniorenresidenz).

b) Bewohner eines Seniorenwohnheims, dessen Betreiber die über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramme dieser Rundfunksender zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk der Heimbewohner weiterleitet, stellen kein „neues Publikum“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30. April 2026 – C-127/24, GRUR 2026, 796 = WRP 2026, 858 – VHC 2 Seniorenresidenz).

(Amtliche Leitsätze)