(finnisches Vorabentscheidungsersuchen)
1. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Verwaltung von Krediten nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, anschließend veräußert hat und für den Erwerber weiterhin gegen Entgelt verwaltet.
2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften oder anderen Sicherheiten und Garantien nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die Kredite betreffen, die zur Besicherung einer Anleihe dienen, die von einem anderen Finanzinstitut ausgegeben wurde, an das die Kredite veräußert worden sind.
3. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen nicht für Kreditverwaltungsdienstleistungen gilt, die von demjenigen erbracht werden, der die Kredite gewährt hat, und die sich auf Kredite beziehen, die an ein anderes Finanzinstitut veräußert worden sind.
EuG, Urteil vom 17.6.2026 – T-184/25
(Tenor)


