Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Art. 11 ist dahin auszulegen, dass sich eine auf der Grundlage dieses Art. 11 gebildete Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, wozu auch jene gehören, nach denen der Leistungserbringer, wenn er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die Eigenschaft einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen und einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter aufweisen muss.
EuG, Urteil vom 10.6.2026 – T-444/25
(Tenor)


